1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der H.I.S. Industrieschilder e.K. (nachfolgend „Verkäufer") und ihren Kunden (nachfolgend „Besteller") über die Lieferung von Industrieschildern, Typenschildern, Kennzeichnungssystemen und verwandten Produkten.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen.
3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es hierauf jeweils erneut hingewiesen werden müsste.
1. Die Darstellung der Produkte auf der Website des Verkäufers stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller, ein Angebot abzugeben.
2. Mit der Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 5 Werktagen durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
3. Individuell nach Kundenspezifikation gefertigte Ware (z. B. nach Zeichnung, Text- oder Layoutvorgabe) wird erst nach ausdrücklicher Freigabe der finalen Vorlage durch den Besteller produziert. Änderungswünsche nach erteilter Freigabe können zu zusätzlichen Kosten und Lieferzeitverlängerungen führen.
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung werden gesondert ausgewiesen und vom Besteller getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen und weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen von der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
5. Dem Besteller steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
1. Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Ausführungsdetails und, bei Vorkasse, nicht vor Zahlungseingang.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind, insbesondere wenn der nicht gelieferte Teil dem Besteller weiterhin einen wesentlichen Nutzungszweck der Gesamtlieferung ermöglicht und keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Für Teillieferungen kann gesondert Rechnung gestellt werden.
3. Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Besteller berechtigt, unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Verkäufer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs richten sich nach § 9 dieser AGB.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Material- oder Energieknappheit, Verzögerungen bei Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den vom Besteller bestimmten Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks bzw. Lagers des Verkäufers.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
1. Die Aufstellung, Montage bzw. Anbringung der gelieferten Ware ist – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand und obliegt allein dem Besteller. Dies gilt insbesondere für die fachgerechte Befestigung von Schildern, Typenschildern und Kennzeichnungssystemen an Maschinen, Bauteilen oder sonstigen Anbringungsorten.
2. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Eignung des vom Besteller gewählten Anbringungsorts, Untergrunds oder Befestigungsverfahrens sowie für Schäden, die aus einer unsachgemäßen Montage durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte entstehen.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (z. B. im Wege der Pfändung).
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall tritt er dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrags ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zu.
5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Sicherheiten verpflichtet.
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Wareneingang, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt die Ware als genehmigt.
2. Bei berechtigter, form- und fristgerechter Mängelrüge leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Verkäufer verweigert, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche in der Lieferkette) zwingend längere Fristen vorschreibt.
4. Eine Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Montage oder Verwendung durch den Besteller oder Dritte, auf äußeren Einflüssen (z. B. mechanische Beschädigung, Witterung, Chemikalieneinwirkung außerhalb der spezifizierten Beständigkeit) oder auf vom Besteller vorgegebenen fehlerhaften Konstruktions-, Text- oder Layoutvorgaben beruhen.
5. Für nach Kundenspezifikation gefertigte Ware, deren finale Vorlage durch den Besteller ausdrücklich freigegeben wurde (vgl. § 2 Abs. 3), haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die sich aus der freigegebenen Vorlage selbst ergeben (z. B. Rechtschreib-, Maß- oder Layoutfehler in der vom Besteller freigegebenen Datei).
6. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine etwaige Haftung aus der Übernahme einer Garantie bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach § 8 bleibt hiervon unberührt.
1. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Logos, Texte und sonstige Vorlagen bleiben Eigentum des Bestellers; dieser sichert zu, zu ihrer Nutzung im Rahmen der Auftragsabwicklung berechtigt zu sein und stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei, die aus der Verwendung solcher Vorlagen resultieren.
2. Vom Verkäufer im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellte Druckvorlagen, Ätz- bzw. Prägewerkzeuge, Layoutdateien und ähnliche Arbeitsmittel bleiben – auch wenn hierfür gesondert Kosten berechnet wurden – Eigentum des Verkäufers, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sie werden für Nachbestellungen des Bestellers vorgehalten; ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers in Tangstedt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 24.08.2026 · H.I.S. Industrieschilder e.K. · Schulstr. 14 · 22889 Tangstedt